CATS KARMA
VEREINS-SATZUNG
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Cats Karma.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und agiert zu keinem Zeitpunkt gewinnorientiert.
Zweck des Vereins ist die schnelle und wirkungsvolle Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere als auch für die in Freiheit lebenden Tiere speziell, aber nicht ausschliesslich, in Mallorca, Spanien.
Der Verein fördert den Tierschutz in Deutschland, Europa und im Speziellen auf Mallorca, Spanien.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
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Durchführung von Spendensammlungen,
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Verwaltung des Spendenfonds,
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Gewährung von Hilfe und Unterstützung für in Not geratene Tiere im In- und Ausland, speziell in Mallorca Spanien, durch Aufnahme von Tieren in Pflegestellen, Versorgung und Betreuung,
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Vermittlung und Verbringung der geretteten Tiere an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen im In- und Ausland. Dabei erfolgt die Vermittlung der Katzen und Hunde ohne die Absicht einer Gewinnerzielung. Die Übernahmegebühr dient als Aufwandsentschädigung der Deckung entstandener Kosten durch tierärztliche Versorgung, zwischenzeitliche Unterbringung und Transport,
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Befreiung und Übernahme von Tieren aus Tötungsstationen,
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Den Bau und die Unterhaltung von Tierheimen/Auffangstationen/Quarantänestationen, etc. oder die Beteiligung an der Erstellung und Unterhalt solcher, sowie dazu erforderlicher technischer Einrichtungen, auch als Hilfe zur Selbsthilfe,
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Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung insbesondere für Strassenkatzen und Tiere in der Obhut von Pflegestellen und in Tierheimen verbundener Tierschutzorganisationen auch im In- und Ausland,
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Fütterung und Betreuung von Strassenkolonien sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.
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Durchführung von Kastrationen um langfrist weiteres Tierleid vorzubeugen,
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Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes,
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Förderung des Verständnisses für das Wesen aller Tiere und deren Wohlergehen in Wort, Schrift und Bild,
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Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeglicher Art der Tierquälerei, Tiermissbrauch oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren.
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Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze. Der Tierschutzverein Cats Karma berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.
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§ 4 Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Beim Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile vom Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen finanziell die Zwecke des Vereins. Sie können natürliche und juristische Personen sein.
Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlungen. Das Stimmrecht ist jedoch auf die ordentlichen Mitglieder beschränkt.
§ 6 Aufnahme
Vereinsmitglieder können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Verlust der Rechtsfähigkeit sowie durch den Tod eines Mitglieds.
§ 8 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 9 Ausschluss
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
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ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
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die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
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wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verbleiben eines Mitglieds den Vereinsinteressen schadet.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Beiträge
Die Höhe und die Fälligkeit von Beiträgen warden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
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Der Vorstand wird jeweils für 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung sowie die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Schatzmeister.
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Geschäftsführender Vorstand i.S.v. § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei der drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind notwendig, um den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Er entscheidet über die Vergabe von Spendenmitteln.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, den frei gewordenen Posten bis zur nächsten Versammlung durch ein ordentliches Mitglied kommissarisch zu besetzen.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durch Neuwahl zu ersetzen.
Der Vorstand entscheidet in allgemeinen Fragen des Vereinslebens.
Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung, die alljährlich zu erfolgen hat, und die Festlegung der Tagesordnung.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von einzelnen Rechtsgeschäften für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Um Beschlussfähigkeit zu erreichen, müssen die Vorsitzenden anwesend sein.
Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern bleibt der Vorstand durch Einstimmigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu seiner Neuwahl als geschäftsführender Vorstand im Amt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Feststezung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und wenn die Vorsitzenden anwesend sind.
Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textfrom oder schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dene Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann in digitaler Form (online) abgehalten werden. Eine virtuelle Versammlung wird in einem passwortgesicherten Online-Raum und unter mit vorheriger Mitteilung des Passworts gegenüber den Teilnehmern vor der Versammlung erfolgen. Die Teilnehmer sollten ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben ausser Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer der nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören darf.
Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht.
Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in
sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 15 Haftung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des Vorstands oder der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder voraus und erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung über die Auflösung.
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§ 17 Errichtung
Diese Satzung wurde am 30.8.2020 beschlossen sowie der Wiederaufnahme der Gründungsversammlung vom 5.10.2021.
Durch Vorstandsbeschluss vom 24.1.2022 wurde auf Grundlage der Ermächtigung aus § 13 Abs. 13 die Satzung nochmals in § 13 Abs. 7 in „…von einem der beiden Vorsitzenden…“ anstelle von vormalig „…Vorstandsmitglied…“ geändert.
Katzen lieben Menschen viel mehr als sie zugeben wollen, aber sie besitzen so viel Weisheit, dass sie es für sich behalten.
MARY E. WILKINS FREEMAN